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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen – ystral gmbh

I. Geltung

1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen („Bedingungen“) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Besteller“) über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Bedingungen. Dieser gibt alle Abreden zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Vor Abschluss dieses Vertrages gemachte mündliche Vereinbarungen, Garantien oder sonstige Zusagen von uns sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
4. Die in diesen Bedingungen vorgesehene Schriftform wird auch durch die Textform gewahrt.
5. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 2020®.

II. Preise

1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss aktuellen Preisliste, und zwar in Euro ab Lieferwerk (Ballrechten-Dottingen) zuzüglich Frachten, Umsatzsteuer sowie ggf. Verpackung sowie bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und sonstigen mit der Lieferung verbundenen Kosten.
2. Ändern sich später als drei Monate nach Vertragsschluss Kosten für Verpackung, Transport oder Transportversicherung, die im vereinbarten Preis enthalten und nicht gesondert ausgewiesen sind, behalten wir uns vor, die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung dieser Kosten anzupassen.

III. Zahlung und Zahlungsverzug

1. Soweit nichts anderes vereinbart oder auf den Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis ohne Skontoabzug fällig innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung.
2. Mangels abweichender Vereinbarung ist ein Drittel des Kaufpreises bei Vertragsschluss fällig und ein Drittel, nachdem wir dem Besteller die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes oder wesentlicher Teile des Liefergegenstandes erklärt haben. Der verbleibende Teil des Kaufpreises ist bei Abschluss der Gesamtlieferung zahlbar.
3. Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, wie (a) seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sie (b) auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Besteller beruhen und ihn nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
5. Der Besteller kommt mit Ablauf des Tages der Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug können wir eine Verzugskostenpauschale von € 40,00 sowie Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Bestellers schließen lassen, können wir unsere fälligen und noch nicht fälligen Leistungen verweigern und eine Frist setzen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Wir können in solchen Fällen ferner alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig stellen.
Als mangelnde Leistungsfähigkeit gilt auch der Verzug des Bestellers, wenn von ihm ein nicht unerheblicher Betrag nicht gezahlt wurde oder eine Sicherheit nicht gestellt wurde.
7. Ein vereinbartes Skonto setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

IV. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

1. Wenn nicht anders vereinbart bestimmen wir Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
2. Fehlt eine besondere Lieferklausel im Vertrag, so gilt der Liefergegenstand als „frei Frachtführer“ (FCA) Ballrechten-Dottingen geliefert.
3. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den ersten Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme des Liefergegenstandes, bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Besteller über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Bestellers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung und fruchtlos abgelaufener, angemessen bestimmter Nachfrist nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder zu lagern und sofort zu berechnen. Sofern nicht anders vereinbart, betragen die Lagerkosten für jeden vollen Monat mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages.
5. Nimmt der Besteller die Lieferung zum Liefertermin nicht an, so ist dennoch der zum Liefertermin fällige Teil des Kaufpreises zu zahlen, als ob die Lieferung zum Liefertermin erfolgt wäre. Wir lagern den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Auf Wunsch des Bestellers werden wir den Liefergegenstand außerdem auf Kosten des Bestellers versichern. Nimmt der Besteller die Lieferung aus einem nicht von uns zu vertretenden Grund nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Nachfrist an, so können wir den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich kündigen. Wir haben dann Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug des Bestellers entstandenen Schadens, einschließlich des indirekten Schadens und der Folgeschäden. Der Gesamtbetrag der Entschädigung darf den Kaufpreis für den Teil des Liefergegenstandes, für den der Vertrag gekündigt wird, sowie ihm angemessene Lagerkosten nicht übersteigen.
6. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Orte in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Dem Besteller wird vorher Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben.
7. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Bestellers. Soweit wir zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet sind, erfolgt die Rücknahme nur an unserem Lager. Kosten des Bestellers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
8. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

V. Lieferfristen und Lieferverzug

1. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers, wie z.B. zeitnahe Beibringung von angeforderten Zeichnungen und aller ggfs. erforderlichen behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
2. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten bereits mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn der Liefergegenstand ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
3. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vertragsgemäßer Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die uns obliegenden Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, soweit die Erfüllung von Lieferungen und Leistungen durch solche Ereignisse unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, ferner Streiks und Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen ( z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff und Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Akte sowie mangelhafte oder verzögerte Lieferungen durch Zulieferer/Subunternehmer aufgrund der vorstehend aufgeführten Ereignisse höherer Gewalt sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, unsere Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wir werden den Besteller unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Ereignisses in Kenntnis setzen. Dauert das Hindernis länger als sechs Monate, kann jede Partei nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen bestimmten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
5. Geraten wir mit der Lieferung des Liefergegenstandes in Verzug, so hat der Besteller Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung, es sei denn, wir hätten dies auf unserem Angebot, unserer Auftragsbestätigung oder durch Vereinbarung mit dem Kunden ausgeschlossen. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 % des Kaufpreises der in Verzug geratenen Lieferung, maximal jedoch 5 % des Kaufpreises. Verzögert sich die Lieferung nur eines Teils des Liefergegenstandes, so wird der pauschalierte Schadensersatz auf der Grundlage des Kaufpreises ermittelt, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, der wegen der Verzögerung nicht wie von den Parteien beabsichtigt genutzt werden kann. Der pauschalierte Schadenersatz wird mit der schriftlichen Aufforderung des Bestellers fällig, jedoch nicht vor Fertigstellung und Abrechnung der Gesamtlieferung durch uns oder Beendigung des Vertrages durch Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller kein oder geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Über den pauschalierten Schadensersatz hinaus haften wir nicht für Verzugsschäden, es sei denn, wir hätten vorsätzlich gehandelt. Das Recht des Bestellers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Nr. VIII.1 und VIII.2 bleibt unberührt.

VI. Abnahmen

1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie mangels abweichender Vereinbarung nur in unserem Lieferwerk bzw. unserem Lager unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft während der normalen Arbeitszeiten erfolgen. Wir tragen die Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Abnahmeprüfungen, der Besteller trägt jedoch alle Reise- und Aufenthaltskosten seiner Vertreter sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit den Abnahmeprüfungen anfallenden persönlichen Abnahmekosten des Bestellers.
2. Wir werden den Besteller so rechtzeitig schriftlich von den Prüfungen verständigen, dass dieser sich bei den Prüfungen vertreten lassen kann. Wird der Besteller nicht vertreten, so erhält er von uns einen Prüfbericht, dessen Richtigkeit vermutet wird.
3. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und ihm zu berechnen.
4. Stellt sich bei der Abnahmeprüfung heraus, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß ist, werden wir die Mängel unverzüglich beseitigen, um den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Nur bei wesentlichen Mängeln kann der Besteller eine Wiederholung der Abnahmeprüfung verlangen.

VII. Haftung für Sachmängel

1. Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes richtet sich ausschließlich nach den schriftlich vereinbarten technischen Liefervorschriften. Soweit wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck. Im Übrigen muss die Eignung für eine vertraglich vorgesehene Verwendung spätestens bei Vertragsabschluss in Textform vereinbart sein.
2. Soweit der Liefergegenstand gem. VII.1 die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, kann sich der Besteller nicht darauf berufen, dass sich der Liefergegenstand nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Besteller erwartet hat.
3. Sachmängel des Liefergegenstandes sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. In allen Fällen ist der Liefergegenstand nach Entdeckung des Mangels in unverändertem Zustand zur Besichtigung bereitzuhalten. Verstößt der Besteller gegen die Anzeigeobliegenheit oder stellt er den Liefergegenstand nicht zur Besichtigung zur Verfügung, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes gelten bei Herstellung eines Werkes entsprechend.
4. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus des Liefergegenstandes hat der Besteller die zusätzliche Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften des Liefergegenstandes vor dem Einbau zu überprüfen, für die Mängelanzeige gilt Abschnitt VII.3. Soweit der Besteller die Überprüfung der für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften des Liefergegenstandes vor einem Einbau unterlässt, handelt er grob fahrlässig. In diesem Fall kommen Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen wurde.
5. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel innerhalb einer angemessen gesetzten Frist beseitigen (Nachbesserung) oder einen mangelfreien Liefergegenstand liefern (Ersatzlieferung, beides Formen der Nacherfüllung). Die Mängelbeseitigung ist zeitlich so festzulegen, dass die Abläufe des Bestellers nicht unnötig beeinträchtigt werden. Der Besteller hat auf eigene Kosten uns den Zugang zu dem Liefergegenstand zu ermöglichen und für etwaige Eingriffe in Bezug auf Ausrüstungsgegenstände, die nicht zu dem Liefergegenstand gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die uns bei der Nacherfüllung entstehen, weil der Standort des Liefergegenstandes von dem bei Vertragsschluss vereinbarten Lieferort abweicht. Ersetzte mangelhafte Teile sind uns zur Verfügung zu stellen und gehen in unser Eigentum über.
6. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Die Minderung darf 15 % des Kaufpreises nicht überschreiten. Ist der Mangel so grundlegend ist, dass der Besteller sein Interesse an dem Vertrag in Bezug auf den Liefergegenstand oder einen wesentlichen Teil davon verliert, so kann der Besteller in Bezug auf den Teil des Liefergegenstandes vom Vertrag zurücktreten, der aufgrund des Mangels nicht wie von den Parteien vorgesehen genutzt werden kann. Der Besteller hat dann Anspruch auf Ersatz seiner Einbußen, Kosten und Schäden bis zu einem Betrag von maximal 15 % des Teil-Kaufpreises, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Besteller von dem Vertrag zurückgetreten ist. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes gelten bei Herstellung eines Werkes entsprechend.
7. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis des Liefergegenstandes, angemessen sind, keinesfalls aber mehr als 100 % des Kaufpreises. Weitere Aufwendungen übernehmen wir nur nach Maßgabe des Abschnitts VIII. dieser Bedingungen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der verkaufte Liefergegenstand an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, übernehmen wir nicht.
8. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
9. Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt XIII. dieser Bedingungen. Unberührt bleibt das gesetzliche Recht des Bestellers, Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die er im Verhältnis zu seinem Kunden zu tragen hatte, sofern der von seinem Kunden geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Besteller vorhanden war.

VIII. Schadensersatz und Verjährung 

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Bei einfacher oder grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn, ausgeschlossen.
2. Die Haftungsbeschränkungen aus Nr. VIII.1 gelten nicht bei Vorsatz, bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Die Regeln über die Beweislast bleiben unberührt.
3. Mängelansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Unberührt bleiben längere gesetzliche Verjährungsfristen bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, für den in Nr. VII.9 Satz 2 geregelten Aufwendungsersatzanspruch, bei Planungs- oder Überwachungsleistungen für Bauwerke sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

IX. Zeichnungen und technische Informationen

1. Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadenersatz und Freistellung von Ansprüchen Dritter vom Besteller zu verlangen, es sei denn, dieser hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
2. Wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Besteller übergebenen Katalogen, technischen Dokumentationen ( z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN/EN-Normen) sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen vor, auch sofern die Übergabe in elektronischer Form erfolgt ist. Soweit gesetzlich zulässig, können wir Informationen und Zeichnungen zur Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Pflege (Betriebs- und Montageanleitung) auch in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Bei Lieferung in Papierform sind wir nicht verpflichtet, mehr als ein Exemplar zur Verfügung zu stellen. Wir sind nicht verpflichtet, Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder Ersatzteile zu beschaffen oder zu übergeben.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an dem Liefergegenstand wird übertragen unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises.
2. Alle gelieferten Liefergegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Auszahlung bereits zur Entstehung gelangten, noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Bei Vorkassegeschäften oder Bargeschäften im Sinne von § 142 InsO gilt jedoch nur der einfache Eigentumsvorbehalt gemäß Nr. X.1.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. X.4 bis 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Der Besteller tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
5. Der Besteller darf die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsgangs einziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. und Unterlagen herauszugeben.
6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
7. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
8. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o. Ä.) insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

XI. Erfüllungsort, Schiedsklausel, Wahlgerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für Zahlungen des Bestellers ist unser Sitz. Erfüllungsort für Lieferungen ist Ballrechten-Dottingen.
2. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der Schiedsort ist Stuttgart und die Schiedssprache ist deutsch.
3. Abweichend von Ziffer XI.1 haben wir das Wahlrecht, den Besteller unter den folgenden Voraussetzungen vor den staatlichen Gerichten an seinem Sitz oder jedem anderen kraft Gesetzes zuständigen Gericht zu verklagen: Wir üben unser Wahlrecht aus durch Einreichung einer entsprechenden Klage oder anderen nach dem jeweiligen Verfahrensrecht verfahrenseinleitenden Maßnahme bei dem jeweils gewählten staatlichen Gericht. Sofern wir den Besteller vor den staatlichen Gerichten an seinem Sitz oder einem anderen kraft Gesetzes zuständigen Gericht verklagen, erlischt die Schiedsklausel in Ziff. XI.2 in Bezug auf den Streitgegenstand mit Bekanntgabe, spätestens mit Zustellung der Klage oder jeder anderen verfahrenseinleitenden Maßnahme beim Besteller.
4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gelten nicht.
5. Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen maßgebend.

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Johanna Manke

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